BFH - Beschluss vom 06.02.2006
VIII B 198/05
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 ; FörderG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1084
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 4/05

Festlandsockel als Fördergebiet?

BFH, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen VIII B 198/05

DRsp Nr. 2006/9338

Festlandsockel als Fördergebiet?

Nach der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen Zweifel, ob über den Bereich der sog. Küstenmeere hinaus auch der jeweiligen Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Festlandsockel zum Fördergebiet gehört.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 69 ; FörderG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (SonderAfA) nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) erforderliche Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG gewahrt wurde.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) --Herr E-- war im Streitjahr (1994) an der M-KG zu 78 v.H. als Kommanditist beteiligt. Die KG erwarb 1994 das Hopperbaggerschiff N zum Preis von rd. 15 Mio. DM. Das Schiff wurde 1994 an 122 Tagen in den alten Bundesländern sowie an 61 Tagen zu Fahrten vom Hafen X (neue Bundesländer) in das Y-Gebiet (Ostsee) zum Zwecke des Kiesabbaus eingesetzt. Das Gebiet Y gehört zum Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Festlandsockel. Die dort gewonnene Ladung wurde in X gelöscht.