I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen (SonderAfA) nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) erforderliche Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG gewahrt wurde.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) --Herr E-- war im Streitjahr (1994) an der M-KG zu 78 v.H. als Kommanditist beteiligt. Die KG erwarb 1994 das Hopperbaggerschiff N zum Preis von rd. 15 Mio. DM. Das Schiff wurde 1994 an 122 Tagen in den alten Bundesländern sowie an 61 Tagen zu Fahrten vom Hafen X (neue Bundesländer) in das Y-Gebiet (Ostsee) zum Zwecke des Kiesabbaus eingesetzt. Das Gebiet Y gehört zum Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Festlandsockel. Die dort gewonnene Ladung wurde in X gelöscht.
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