LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2023 8 Sa 157/22
Normen:
GVG § 17a Abs. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; ArbGG § 65; BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 270 S. 2; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 1; Post-Universaldienstleistungsverordnung (i.d.F.v. 30.01.2002) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2997/21
Festlegung des Rechtswegs zur ArbeitsgerichtsbarkeitRechtsweg für Arbeitsvertragsansprüche eines ehemaligen GeschäftsführersVerlängerung der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB durch § 174 Abs. 5 SGB IXLegaldefinition des Begriffs unverzüglichObliegenheit des Arbeitgebers zur Erkundigung über die Entscheidung des IntegrationsamtsKeine Verzugszinsen bei nachträglicher Aufladung einer E-Ticket-Einkaufskarte
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 157/22
DRsp Nr. 2023/8312
Festlegung des Rechtswegs zur ArbeitsgerichtsbarkeitRechtsweg für Arbeitsvertragsansprüche eines ehemaligen GeschäftsführersVerlängerung der Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2BGB durch § 174 Abs. 5SGB IXLegaldefinition des Begriffs "unverzüglich"Obliegenheit des Arbeitgebers zur Erkundigung über die Entscheidung des IntegrationsamtsKeine Verzugszinsen bei nachträglicher Aufladung einer E-Ticket-Einkaufskarte
1. Hat das Arbeitsgericht den beschrittenen Rechtsweg stillschweigend durch Erlass eines Urteils bejaht, so ist das Rechtsmittelgericht nach § 17a Abs. 5GVG. § 65ArbGG gehindert, die Frage des Rechtswegs zu prüfen.2. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag eines Geschäftsführers können nach dessen Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.3. Gemäß § 174 Abs. 5SGB IX kann die außerordentliche Kündigung nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird.
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