BGH - Beschluss vom 29.06.2020
1 StR 1/20
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Js 878/17

Festsetzen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 1 StR 1/20

DRsp Nr. 2020/11444

Festsetzen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im (ersten) Revisionsverfahren (1 StR 602/18) zur Verteidigung des Angeklagten A. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 5.573 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 73 Abs. 1;

Gründe

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten A. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.573 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im (ersten) Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Im (zweiten) Revisionsverfahren war die (nun rechtskräftige) Einziehungsanordnung nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).