BGH - Beschluss vom 25.11.2020
3 StR 82/20
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 722 Js 235/18 32 KLs 1/19

Festsetzung der Anwaltsvergütung für ein Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 3 StR 82/20

DRsp Nr. 2021/618

Festsetzung der Anwaltsvergütung für ein Revisionsverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten gegen die Anordnung der Einziehung wird auf 4.800 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe