Der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen der Firma G für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 werden aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klägerin, einer GmbH, sog. Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) festzusetzen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|