Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Mai 2016.
Der 1962 geborene Kläger war bis 31. August 2016 als hauptberuflich selbstständig Tätiger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten zu 1) und dem folgend Pflichtmitglied bei der zu 2) beklagten Pflegekasse der Beklagten.
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