Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 8. Juli 2022 aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Beiträge in der freiwilligen Versicherung.
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