BGH - Beschluss vom 09.05.2019
I ZB 83/18
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104; MarkenG § 140 Abs. 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2019, 983
MDR 2019, 1343
WRP 2019, 1195
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 4888/15
OLG München, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 339/18

Festsetzung der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten gegen den Prozessgegner i.R.e. gerichtlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche auf Antrag der Kostenfestsetzung

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen I ZB 83/18

DRsp Nr. 2019/9973

Festsetzung der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Kosten gegen den Prozessgegner i.R.e. gerichtlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche auf Antrag der Kostenfestsetzung

Werden in erster Linie nichtkennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: namensrechtliche Ansprüche) und hilfsweise kennzeichenrechtliche Ansprüche (hier: markenrechtliche Ansprüche) geltend gemacht, können die Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstanden sind, nach § 104 ZPO in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG gegen den Prozessgegner nur festgesetzt werden, wenn über die kennzeichenrechtlichen Hilfsansprüche eine gerichtliche Entscheidung mit einer entsprechenden Kostengrundentscheidung zugunsten desjenigen ergangen ist, der die Kostenfestsetzung beantragt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 8. Oktober 2018 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 27. September 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: