Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 8. Oktober 2018 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 27. September 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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