Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. Juli 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2020 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Positionen 1 bis 23 Zoll von insgesamt 118.109,57 € festgesetzt worden ist.
Der Einfuhrabgabenbescheid vom 11. April 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2020 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich der Positionen 1 bis 3 Zoll von insgesamt 9.524,05 € festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 60 % und der Beklagte trägt 40 % der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher in Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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