FG Münster - Urteil vom 09.02.2022
11 K 820/19 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen Solidarverein i.R.d. Sonderausgabenabzuges

FG Münster, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 11 K 820/19 E

DRsp Nr. 2022/4452

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen Solidarverein i.R.d. Sonderausgabenabzuges

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b);

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2017 (Streitjahr) die Berücksichtigung von Beiträgen an einen Solidarverein im Rahmen des Sonderausgabenabzuges streitig.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie zahlten für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall an den Verein "X e.V." (im Folgenden: Solidargemeinschaft) Beiträge in folgender Höhe:

Kläger Klägerin
Krankenabsicherung (Basisabsicherung) 3.757 € 823 €
Krankenabsicherung (Mehrleistungen) 355 € 87 €
Pflegeabsicherung 236 € 218 €

Die im Streitjahr gültige Satzung der Solidargemeinschaft, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, (im Folgenden: Satzung) enthält - u.a. - die folgenden Regelungen:

"§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Die Solidargemeinschaft ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Ziff. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und keine Krankenkasse oder Krankenversicherung.

(2)

Zwecke des Vereins sind:

a.