Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2017 (Streitjahr) die Berücksichtigung von Beiträgen an einen Solidarverein im Rahmen des Sonderausgabenabzuges streitig.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie zahlten für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall an den Verein "X e.V." (im Folgenden: Solidargemeinschaft) Beiträge in folgender Höhe:
Kläger | Klägerin | |
Krankenabsicherung (Basisabsicherung) | 3.757 € | 823 € |
Krankenabsicherung (Mehrleistungen) | 355 € | 87 € |
Pflegeabsicherung | 236 € | 218 € |
Die im Streitjahr gültige Satzung der Solidargemeinschaft, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, (im Folgenden: Satzung) enthält - u.a. - die folgenden Regelungen:
"§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Die Solidargemeinschaft ist eine aufsichtsfreie Personenvereinigung gemäß §
(2)
Zwecke des Vereins sind:
a.
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