Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2019 und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018 werden dahingehend geändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 %, die Antragsgegnerin zu 20 %. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.
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