OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2020
12 E 595/19
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 200/13

Festsetzung der Erstattung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in beiden Instanzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 595/19

DRsp Nr. 2020/17254

Festsetzung der Erstattung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit in beiden Instanzen

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2019 und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2018 werden dahingehend geändert, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren 19 K 200/13 in beiden Instanzen zu erstattenden Kosten (Vergütung und Auslagen) auf insgesamt 2.174,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 19. Dezember 2017 festgesetzt werden. Soweit der Antragsteller zwischenzeitlich eine höhere Festsetzung begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 %, die Antragsgegnerin zu 20 %. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe