FG Münster - Gerichtsbescheid vom 26.07.2022
13 K 1563/20 AO
Normen:
AO § 89 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2;

Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 13 K 1563/20 AO

DRsp Nr. 2022/13303

Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft

Tenor

Der Bescheid vom 02.10.2019 über die Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 wird dergestalt geändert, dass die Gebühr auf X € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1-2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Gebühren für eine verbindliche Auskunft gem. § 89 der Abgabenordnung (AO) zutreffend festgesetzt hat.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleinige Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung ist die T Verwaltungs-GmbH. Alleinige Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von X € war zunächst H 1.