Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen 1-3, 5 und 6 wird der Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.01.1996 dahingehend geändert, daß der Gegenstandswert auf 48.000,-- DM festgesetzt wird.
In den Verfahren nach § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGG werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Brago).
Da für die Gerichtsgebühren im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit keine Wertvorschriften vorgesehen sind (§ 8 Abs. I S. 1 und 3 Brago), eine sinngemäße Anwendung von Vorschriften der Kostenordnung nicht in Betracht kommt und der Gegenstandswert letztlich auch sonst nicht feststeht (§ 8 Abs. I S. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Brago); ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wie hier auf Antrag durch Beschluß nach billigem Ermessen und ergänzender Heranziehung von § 13 GKG festzusetzen.
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