Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld in ihrem Urteil vom 06.01.2022 wird zurückgewiesen.
II.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, ist auch innerhalb der in § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmten Frist eingelegt und erreicht die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG notwendige Beschwer von 200,00 EUR. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes von einer teilweisen Klagerücknahme nach Klageerhebung unberührt bleibt.
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