Gründe
I. Der I. Senat hat mit Beschluss vom 4. Juni 2014 I S 5/14 die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Februar 2014 I S 23/13 (PKH), mit dem der Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, verworfen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 4. Juli 2014 KostL .../14 die Gerichtskosten für das Anhörungsrügeverfahren mit 60 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerung, mit der u.a. die fehlerhafte ("schlampige") Sachbehandlung geltend gemacht wird.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass eine unrichtige Sachbehandlung nicht erkennbar sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.