I.
Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners.
Der Erinnerungsgegner führte ein finanzgerichtliches Klageverfahren und bestellte die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 07.07.2016 (
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