FG Münster - Beschluss vom 22.10.2019
5 Ko 2255/19 KFB
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten bei Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen und Einreden durch den (früheren) Kläger

FG Münster, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 5 Ko 2255/19 KFB

DRsp Nr. 2020/18004

Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten bei Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen und Einreden durch den (früheren) Kläger

Zur Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten bei Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen und Einreden durch den (früheren) Kläger.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners.

Der Erinnerungsgegner führte ein finanzgerichtliches Klageverfahren und bestellte die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 07.07.2016 (5 K 2757/13) wurde seine Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen letztere Entscheidung legten die damaligen Prozessbevollmächtigten für den Erinnerungsgegner beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche später wieder zurückgenommen wurde. Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.