FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 17.06.2020
5 K 2191/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4;

Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage; Grunderwerbsteuerrelevanz eines notariellen Vertrages; Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an einem inländischen Grundstück

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 2191/15

DRsp Nr. 2021/7779

Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage; Grunderwerbsteuerrelevanz eines notariellen Vertrages; Verpflichtung zur Übertragung von Eigentum an einem inländischen Grundstück

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die A-GmbH war Eigentümerin der Gewerbeimmobilie B.

U.a. diese Gewerbeimmobilie beabsichtigten die C-AG sowie die D-GmbH zu erwerben.

Die C-AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Geschäftstätigkeit der Erwerb, die Entwicklung und das Verwalten von Immobilien ist. Sie hat selbst kein Immobilieneigentum, sondern beteiligt sich unmittelbar oder mittelbar an Immobiliengesellschaften.

Alleinige Gesellschafterin der D-GmbH ist die E-GmbH.

Am 08.12.2014 schlossen die A-GmbH (als Verkäuferin) und die C-AG (Käuferin 1) sowie die D-GmbH (Käuferin 2) einen "Anteilskauf- und Übertragungsvertrag".