BSG - Urteil vom 20.02.2024
B 12 KR 1/23 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1, 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 6271/19
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 547/21

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit; Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse

BSG, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 1/23 R

DRsp Nr. 2024/7746

Festsetzung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) während des Bezugs von Elterngeld und der Elternzeit; Aufhebung des Verwaltungsakts mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse

Bei Mitgliedern, deren Ehegatte keiner Krankenkasse angehört, werden die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 2 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze (BeitrVerfGrsSz) aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammengesetzt. Abzusetzen von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. § 2 Abs. 1 S. 1 und 4 BeitrVerfGrsSz ist mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 S. 2 SGB und der Beitragsfreiheit Elterngeld beziehender Mitglieder nach § 224 Abs. 1 SGB unter Berücksichtigung des BEEG zu vereinbaren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1, 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; BeitrVerfGrsSz § 2 Abs. 4 S. 1, 4;

Gründe

I