Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2019 wird zurückgewiesen.
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Mit Beschluss vom 17. Juni 2019 -
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der Kosten auf 2 338, 35 € zuzüglich von Zinsen. In der Gesamtforderung waren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 600 €, eine Verfahrensgebühr in Höhe von 750 € (unter Anrechnung von 175 € für die Geschäftsgebühr) und eine Erledigungsgebühr in Höhe von 750 € enthalten.
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