Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 124.913,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg.
Ausweislich der Begründung des Zulassungsantrages vom 7. Juni 2013 wendet sich die Klägerin weder gegen die Zulässigkeit einer Typisierung im Rahmen der Verzinsungsregelung des § 233a der Abgabenordnung - AO - noch gegen das den Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung zugrunde liegende Prinzip der Vollverzinsung. Sie wendet sich vielmehr ausdrücklich nur gegen die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzte Höhe der Zinsen von einhalb Prozent für jeden Monat.
Unter anderem die Festsetzung der Zinshöhe in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung,
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.9. 2009 -
BFH-NV 2011, 1654; [...],
als verfassungsgemäß angesehen, wobei die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze durch die nachfolgende Rechtsprechung,
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