FG München - Urteil vom 13.06.2022
7 K 2347/21
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für die in Abwicklung befindliche Kapitalgesellschaft

FG München, Urteil vom 13.06.2022 - Aktenzeichen 7 K 2347/21

DRsp Nr. 2023/3867

Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für die in Abwicklung befindliche Kapitalgesellschaft

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2.S.2 FGO; eidesstattliche Versicherung des Prozessvertreters am fehlenden Verschulden an der Fristversäumnis bei behaupteter Erkrankung für Glaubhaftmachung nicht ausreichend.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages 2018 für die in Abwicklung befindliche Klägerin sowie die hieran anknüpfenden Feststellungen auf den 31.12.2018 und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2021.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in M. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom ... wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen. Seither wird die Gesellschaft abgewickelt.