Der Erinnerung des Antragstellers wird abgeholfen.
Die Kostenrechnung vom 19. November 2019 wird aufgehoben.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, hat Erfolg.
In der Kostenrechnung vom 19. November 2019 wurde nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV) aus einem Streitwert von 226,-- Euro eine 1-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 35,-- Euro festgesetzt. Im zugrundeliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung (Az. 7 ZB 19.2123) hat der erkennende Senat jedoch nicht den entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt, sondern das Verfahren wurde infolge einer Antragsrücknahme eingestellt. Hierfür fällt gem. Nr. 5121 KV lediglich eine 0,5-fache Gebühr aus dem festgesetzten Streitwert von 226,-- Euro an. Die fehlerhafte Kostenrechnung vom 19. November 2019 war deshalb aufzuheben.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, §
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