Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierbei den Streitwert nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu errechnen.
2.Von den Kosten des Verfahrens tragen die Erinnerungsführer 35 vom Hundert, der Erinnerungsgegner 65 vom Hundert.
I.
In dem vorliegenden Verfahren ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur die Frage streitig, nach welchen Regeln der Streitwert zu errechnen ist.
Die Erinnerungsführer hatten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 - das spätere Streitjahr - die Zusammenveranlagung gewählt.
Der Erinnerungsgegner hatte die Einkommensteuer zunächst offenbar mit einem - nicht bei den Einkommensteuerakten befindlichen - Bescheid vom 26. Februar 2004 festgesetzt. Hiergegen hatten die Erinnerungsführer mit Schreiben vom 8. März 2004 Einspruch eingelegt.
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