OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2017
1 Ws 25/17
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; RVG § 52 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 162 Js 625/08

Festsetzung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten als notwendige Auslagen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 1 Ws 25/17

DRsp Nr. 2017/12458

Festsetzung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten als notwendige Auslagen

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Sind diese Voraussetzungen bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers erfüllt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, bei den als notwendige Auslagen des Angeklagten erstattungsfähigen Wahlverteidigergebühren des zweiten Pflichtverteidigers neben den an diesen ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch die an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Abzug zu bringen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2015 (31 KLs 162 Js 625/08 - 32/15) freigesprochenen früheren Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren werden auf insgesamt 505,75 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch wird die Beschwerdegebühr um 70 % ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse zu 70 %.