FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 20.09.2021
1 K 130/21 (5)
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2;

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach Fahrzeugart

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 1 K 130/21 (5)

DRsp Nr. 2022/5176

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach Fahrzeugart

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kraftfahrzeugsteuer auf Grundlage der Fahrzeugklasse "Lkw" festzusetzen ist.

Für den Kläger wurde am ... Februar 2001 ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... als Personenkraftwagen (Pkw) zugelassen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist als verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Pkw" verzeichnet.

Mit Kraftfahrzeug-Steuerbescheid vom .... Oktober 2005 wurde die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug nach der Fahrzeugart "Lastkraftwagen" festgesetzt.

Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom ... Februar 2020 wurde der Bescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG geändert. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde auf Grundlage der Fahrzeugart "Personenkraftwagen" neu auf jährlich 901 EUR festgesetzt. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass Fahrzeuge seit dem 12.12.2012 grundsätzlich entsprechend ihrer verkehrsrechtlichen Fahrzeugart besteuert würden (§ 8 KraftStG). Gemäß § 2 werde die verkehrsrechtliche Fahrzeugart eines Fahrzeugs, die sich aus der Fahrzeugklasse und der Aufbauart ergebe, ausschließlich von den Zulassungsbehörden verbindlich festgestellt. Auf Grund der von der Zulassungsstelle übermittelten verkehrsrechtlichen Fahrzeugart "Pkw" werde das Fahrzeug als Pkw versteuert.