Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08. Juni 2021 (Aktenzeichen:
Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 448,15 Euro (in Worten: vierhundertachtunvierzig und 15/100) festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 15. Januar 2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 FGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kostenerstattung im Klageverfahren
Die Erinnerungsführerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Juni 2019 - dem Gericht am selben Tage per Fax übermittelt - Klage gegen den Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 10. Januar 2019. Das Prozessverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen
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