FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.01.2022
5 Ko 561/21
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Festsetzung der Prozesskosten nach Ergehen der gerichtlichen Kostenentscheidung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 5 Ko 561/21

DRsp Nr. 2022/6741

Festsetzung der Prozesskosten nach Ergehen der gerichtlichen Kostenentscheidung

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 08. Juni 2021 (Aktenzeichen: 5 K 5000/19) wird wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 448,15 Euro (in Worten: vierhundertachtunvierzig und 15/100) festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 15. Januar 2021 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 FGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kostenerstattung im Klageverfahren 5 K 5000/19.

Die Erinnerungsführerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Juni 2019 - dem Gericht am selben Tage per Fax übermittelt - Klage gegen den Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 10. Januar 2019. Das Prozessverfahren wurde unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 5 K 5000/19 geführt.