FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.06.2022
3 K 273/20
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter Lebenden

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 3 K 273/20

DRsp Nr. 2022/13836

Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter Lebenden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 229.500,00 €.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorliegen.

Am 06. November 2007 verstarb Herr A.. Das AG ... erließ am 06. Januar 2008 einen Erbschein. Danach wurde der Erblasser beerbt durch Frau B, seiner Schwester, als nicht befreiter Vorerbin und dem Kläger und Sohn des Erblassers als Nacherbe. Die Nacherbfolge sollte mit der Volljährigkeit des Klägers eintreten.

Die Vorerbin hat das Erbe angetreten. Der Kläger hat nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit am 14. September 2012 die Nacherbschaft angetreten. Die leibliche Tochter des Erblassers und Schwester des Klägers, Frau C, geboren am 23. Februar 2000, wurde testamentarisch nicht bedacht und war unter Berücksichtigung der Regelung des § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) pflichtteilsberechtigt. Der Wert des Pflichtteilsanspruches wurde mit 2.031.395,88 € ermittelt.

Frau B, der Kläger und Frau C schlossen im Rahmen einer Mediation vor dem LG ..., Az.: ... einen Prozessvergleich.