FG Hessen - Urteil vom 23.03.2022
5 K 1920/17
Normen:
RennwLottG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs eines Veranstalters von Sportwetten im Internet

FG Hessen, Urteil vom 23.03.2022 - Aktenzeichen 5 K 1920/17

DRsp Nr. 2022/13438

Festsetzung der Sportwettensteuer hinsichtlich Rechtfertigung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs eines Veranstalters von Sportwetten im Internet

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RennwLottG § 17 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft A Rechts. Sie veranstaltet mit einer A Konzession europaweit Sportwetten und ist daneben auch in anderer Weise auf dem Glücksspielmarkt tätig.

Mindestens seit dem 01.07.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung vom 29.06.2012 (RennwLottG), schloss die Klägerin auch mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags auch dort aufhielten, Sportwettenverträge. Ihre Sportwettenangebote bot sie deutschen Kunden ausschließlich per Internet an, sie unterhielt also auf deutschem Staatsgebiet keine Betriebsstätten. Ein Geschäft über örtliche Vermittler in Deutschland gab es nicht.

Die Wettabschlüsse erfolgten auf der Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der "Sportwetten-Regeln" der Klägerin. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 25 ff. und Bl. 41 ff. der Akte "Sportwettensteuer" verwiesen.

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