Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers zwischen der Wohnung und der betrieblichen Einrichtung, die er arbeitstäglich aufsuchte, um seiner Tätigkeit als Lok- bzw. Triebwagenführer nachzugehen, unter Geltung des neuen Reisekostenrechts nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der B. In der am 1. Juli 2015 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung machte der Kläger für seine arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum Bahnhof in Z, einfache Entfernung unstreitig 38 km, die Kosten nach Dienstreisegrundsätzen, nämlich für 220 Pkw-Fahrten mit einer Entfernung von 100 km (x 0,30 €) i.H.v. 6.600 € als Werbungskosten geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|