LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.05.2019
L 19 AS 2029/18
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 1; RVG § 1 Abs. 1 S. 1; RVG § 3 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG a.F. § 15 Abs. 2 S. 1; RVG a.F. § 16; RVG a.F. § 17; VV RVG a.F. Nr. 2400; VV RVG a.F. Nr. 2401; SGB II a.F. § 26;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 3482/15

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte für mehrere isolierte VorverfahrenAnforderungen an die Bestimmung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG a.F.Billigkeit der Bestimmung der Betragsrahmengebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen L 19 AS 2029/18

DRsp Nr. 2019/11526

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte für mehrere isolierte Vorverfahren Anforderungen an die Bestimmung derselben Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG a.F. Billigkeit der Bestimmung der Betragsrahmengebühr

1. Für die Bestimmung, ob mehrere Gegenstände dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG a.F. oder mehrere Angelegenheiten darstellen, sind die Umstände des konkreten Einzelfalls und der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn mehrere Gegenstände von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen (die Gegenstände inhaltlich als auch in der Zielsetzung weitgehend übereinstimmen) wahrt (hier im Falle der Gewährung eines Zuschusses nach § 26 SGB II a.F.). 2. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt.

Tenor