Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. April 2018 abgeändert und die Vergütung des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren S
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus Prozesskostenhilfe festzusetzenden Rechtsanwaltsvergütung.
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