LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2020
L 19 AS 773/19 B
Normen:
RVG § 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 48; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 56; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SF 212/18

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen VerfahrenRechtmäßigkeit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete RechtsanwälteAnforderungen an die Berechnung der Höhe des Anrechnungsbetrages

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 773/19 B

DRsp Nr. 2020/9030

Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte Anforderungen an die Berechnung der Höhe des Anrechnungsbetrages

Für die Berechnung der Höhe des Anrechnungsbetrages nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auf die entstandene und nicht auf die tatsächlich gezahlte Gebühr abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15a Abs. 1; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 48; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 5 S. 2-4; RVG § 56; RVG § 58 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2302; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Mit Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Wiederspruchbescheides vom 02.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18.11.2016 auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 2 SGB II ab. Die Klägerin war im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdeführer vertreten.

Am 20.03.2017 erhob die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage.