OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.01.2019
2 LB 92/18
Normen:
ZwStS § 4 Abs. 2 S. 2; ZwStS § 4 Abs. 3; ZwStS § 4 Abs. 4; BewG § 79 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 96/14

Festsetzung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer durch Bemessung i.R.d. Verfahrens zur Ermittlung des Mietwerts als Steuermaßstab (hier: Gemeinde Timmendorfer Strand); Ermittlung der für den Mietwert maßgeblichen Jahresrohmiete; Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit; Anknüpfen der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 2 LB 92/18

DRsp Nr. 2019/7979

Festsetzung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer durch Bemessung i.R.d. Verfahrens zur Ermittlung des Mietwerts als Steuermaßstab (hier: Gemeinde Timmendorfer Strand); Ermittlung der für den Mietwert maßgeblichen Jahresrohmiete; Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit; Anknüpfen der Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer an das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der betreffenden Kommune

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. April 2016 - 2. Kammer, Einzelrichterin - geändert und der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten auf die Zweitwohnungssteuer 2014 für das Objekt ... vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufgehoben, soweit die Beklagte die Klägerin zu mehr als 871,83 Euro herangezogen hat (mithin in Höhe von 130,49 Euro);

der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten auf die Zweitwohnungssteuer 2015 für das Objekt ... vom 7. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2015 aufgehoben, soweit die Beklagte die Klägerin zu mehr als 956,88 Euro herangezogen hat (mithin in Höhe von 143,22 Euro);