Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2018 abgeändert und der Bescheid vom 04.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 aufgehoben, soweit darin Säumniszuschläge über den Betrag von 3.422 € hinaus festgestellt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
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