Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 und Abänderung des Bescheides vom 12.4.2017 wird der Erstattungsbetrag für die Kosten des Einspruchsverfahrens betreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind Q auf 334,75 € festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die von der Beklagten zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten festzusetzen sind.
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