Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2023 -
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG).
2. Die Beschwerde der Beigeladenen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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