Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2002 vom 15.07.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2003 wird das Kirchgeld 2002 auf 390 EUR herabgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.
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