FG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2004
1 K 5497/03 Ki
Normen:
KiStG NW § 1; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5; KiStG NW § 7 Abs. 1; KiStG NW § 16 Abs. 1; KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2; KiStO 8 Abs. 1; KiStO § 11 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; EStG § 26 b; EStG § 32 a Abs. 5;

Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Eheschließung; Zusammenveranlagung

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 1 K 5497/03 Ki

DRsp Nr. 2010/13503

Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe; Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Besonderes Kirchgeld; Eheschließung; Zusammenveranlagung

1. Das besondere Kirchgeld der Evangelische Kirchen in NRW für ein in glaubensverschiedener Ehe lebendes Kirchenmitglied ist bei Begründung der Ehe im laufenden Jahr nur mit einem dem Zeitraum des Bestehens der Ehe (im Streitfall: bis zum nachfolgenden Kirchenaustritt) entsprechenden Anteil des Jahresbetrages zu erheben. 2. Dies gilt mangels einer vergleichbaren kirchensteuerrechtlichen Regelung ungeachtet der Inanspruchnahme des Splittingtarifs für das gesamte Jahreseinkommen der zusammenveranlagten Ehegatten bei der Einkommensteuerveranlagung.

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes 2002 vom 15.07.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2003 wird das Kirchgeld 2002 auf 390 EUR herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KiStG NW § 1; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5; KiStG NW § 7 Abs. 1; KiStG NW § 16 Abs. 1; KiStO § 6 Abs. 1 Nr. 5; KiStO § 6 Abs. 2 Satz 2; KiStO 8 Abs. 1; KiStO § 11 Abs. 2; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1; EStG § 26 b; EStG § 32 a Abs. 5;

Gründe

Streitig ist die Festsetzung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe.