BSG - Urteil vom 22.02.2023
B 3 KR 6/21 R
Normen:
SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 35a Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 1 S. 1; SGB V § 130b Abs. 4 S. 1; SGB V § 130b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KR 218/18

Festsetzung des Erstattungsbetrags für ein erstattungsfähiges ArzneimittelVergütung eines neuen Wirkstoffs durch die KrankenkasseKlage gegen den Beschluss einer Schiedsstelle bezüglich der Vergütung eines ArzneimittelsErstattungsbetrag für den Wirkstoff Teriflunomid durch die gesetzliche KrankenversicherungVergütung für das Fertigarzneimittel Aubagio

BSG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 6/21 R

DRsp Nr. 2023/6946

Festsetzung des Erstattungsbetrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel Vergütung eines neuen Wirkstoffs durch die Krankenkasse Klage gegen den Beschluss einer Schiedsstelle bezüglich der Vergütung eines Arzneimittels Erstattungsbetrag für den Wirkstoff Teriflunomid durch die gesetzliche Krankenversicherung Vergütung für das Fertigarzneimittel Aubagio

Im Rahmen eines Schiedsspruchs die Festsetzung der Kosten eines Arzneimittels betreffend, hat die Schiedsstelle auch die Entwicklung des Preisniveaus bezüglich anderer vergleichbarer Arzneimittel zu berücksichtigen. Eine andere Bewertung kann sich dann ergeben, wenn das Arzneimittel im Vergleich zu den anderen Arzneimitteln einen Zusatznutzen bietet.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGG § 29 Abs. 4 Nr. 3; SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 1 S. 1; SGB V § 130b Abs. 5; SGB V § 35a Abs. 3; SGB V § 130b Abs. 1 S. 1; SGB V § 130b Abs. 4 S. 1; SGB V § 130b Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht ein Schiedsspruch über die Festsetzung eines Erstattungsbetrags für ein erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff.