LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2019
L 32 AS 2265/18 B ER PKH
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3; RVG § 3 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 215 AS 12859/15

Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen TätigkeitVerfristete BeschwerdeWiedereinsetzung wegen unrichtiger RechtsmittelbelehrungUrsächlichkeit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für eine FristversäumungAnwaltliche Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 2265/18 B ER PKH

DRsp Nr. 2019/7014

Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen Tätigkeit Verfristete Beschwerde Wiedereinsetzung wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Ursächlichkeit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung für eine Fristversäumung Anwaltliche Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems in der jeweiligen Verfahrensart

1. Voraussetzung für ein zu einer Wiedereinsetzung führendes fehlendes Verschulden bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist zunächst, dass die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. 2. Diese Ursächlichkeit fehlt, wenn der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ebenso wie bei Behörden, die ein gerichtliches Verfahren in einem zugewiesenen Aufgabenkreis führen, regelmäßig der Fall.3. Selbst ein Rechtsanwalt kann sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen; allerdings muss von diesem erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt.