OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2022
12 E 965/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4215/18

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 12 E 965/21

DRsp Nr. 2022/4527

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die Festsetzung Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.