Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert wird auf 14.488,98 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier grundsätzlich nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswerts. Gleichwohl ist als Gegenstandswert nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, da die Klägerin im Beschwerdeverfahren lediglich eine Reduzierung auf 14.488,98 Euro beantragt hat.
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