OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2020
12 E 160/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3865/17

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren (hier: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 12 E 160/19

DRsp Nr. 2020/16523

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren (hier: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege)

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 17.385 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.