OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.07.2020
12 E 972/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3524/17

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren (hier: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 12 E 972/19

DRsp Nr. 2020/16524

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahren (hier: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege)

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 33.472,80 festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet.