BGH - Beschluss vom 16.04.2020
I ZB 97/19
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W (pat) 26/15

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren

BGH, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen I ZB 97/19

DRsp Nr. 2020/7834

Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsverfahren

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.