BGH - Beschluss vom 29.03.2018
I ZB 17/17
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 1/15

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZB 17/17

DRsp Nr. 2018/6930

Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit auf 50.000 € entspricht m Regelfall billigem Ermessen. Im Einzelfall kann der Wert angesichts des Interesses des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutzten Marke auch deutlich darüber liegen.

Tenor

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Auf den Antrag der Markeninhaberin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.