OVG Hamburg - Beschluss vom 24.06.2019
14 So 2/19
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; HmbPersVG § 99 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 216/18

Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz; Geltung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Verfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 14 So 2/19

DRsp Nr. 2019/10150

Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz; Geltung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in einem Verfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz

1. In Hauptsacheverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit dem Auffangwert, d.h. mit 5.000,-- Euro zu bemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.6.2008, 8 Bf 233/07.PVL, JurBüro 2008, 477, juris Rn. 1).2. In getrennten Verfahren, die jeweils eigenständige, auf eine(n) bestimmte(n) Beschäftigte(n) bezogene Maßnahmen der Dienststelle zum Gegenstand haben, ist eine Verringerung der Gegenstandswerte auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Maßnahmen und die Gründe, aus denen der Personalrat eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ableitet, vergleichbar sind. Dies gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht aus verfahrensökonomischen Gründen in allen Verfahren aufgrund eines gemeinsamen Anhörungstermins entschieden hat.3. In Verfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz dient der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Fassung vom 9. Februar 2018) nicht als Orientierungshilfe (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.5.2017, 18 P 16.1700, BayVBl. 2018, 177, juris Rn. 19).