OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.06.2020
12 E 132/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1444/19

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren durch Reduzierung des Jahresbetrags um die Hälfte i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 12 E 132/20

DRsp Nr. 2020/16518

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren durch Reduzierung des Jahresbetrags um die Hälfte i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.