OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2019
12 E 755/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3646/17

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 755/18

DRsp Nr. 2019/11549

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren i.R.d. Gewährung von Pflegewohngeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.