OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2019
12 E 170/18
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 53 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2221/17

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren; Orientierung am Jahresbetrag der geforderten Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 170/18

DRsp Nr. 2019/11637

Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Eilverfahren; Orientierung am Jahresbetrag der geforderten Gewährung von Pflegewohngeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 53 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.