OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.02.2019
12 E 1033/18
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8190/17

Festsetzung des Gegenstandswerts für das gerichtskostenfreie erstinstanzliche Eilverfahren; Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2019 - Aktenzeichen 12 E 1033/18

DRsp Nr. 2020/291

Festsetzung des Gegenstandswerts für das gerichtskostenfreie erstinstanzliche Eilverfahren; Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.